Die steuerliche Behandlung von Edelmetallgewinnen ist eine Besonderheit im Steuerrecht. Edelmetalle zählt man zu den Sachwerten, die keine Zins- oder Dividendenerträge abwerfen wie z. B. Geldwertanlagen oder Aktien bzw. Fondsanteile. Edelmetalle schwanken im Kurs. Demzufolge gibt es bei Edelmetallen lediglich Kursgewinne oder -verluste.
Kursgewinne sind nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Wenn die Edelmetallpreise steigen, denken viele Anleger darüber nach, sich von ihren Edelmetallen zu trennen und Gewinne mitzunehmen. Beim Verkauf muss abhängig von der Haltedauer auch die steuerliche Seite berücksichtigt werden. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von wertvollen Metallen müssen somit auch bei der Erklärung angegeben werden.
Der Verkauf von Münzen und Barren ist steuerlich gesehen ein privates Veräußerungsgeschäft. Dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine entscheidende Rolle. Während die Veräußerung nach Ende der Haltedauer von 12 Monaten Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich nicht relevant sind, müssen Veräußerungen innerhalb der 12-monatigen Frist nach Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden. Es existiert eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr, in der Gewinne, die unterhalb der 12-monatigen Haltefrist steuerfrei sind.
Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt bei Edelmetallgeschäften nicht an. Verluste können nicht geltend gemacht werden. Sie dürfen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich kann nur im gleichen Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren erfolgen.
Die Angabe von Gewinnen und Verlusten bei der Steuererklärung
Der Betrag von 600 Euro ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet, dass ein Gesamtgewinn bis maximal 599,99 Euro komplett steuerfrei ist, jedoch ein Gewinn ab 600 Euro und mehr ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der in der „Anlage SO“ der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite angegeben werden.
Man ist nur dann zur Abgabe der „Anlage SO“ verpflichtet, wenn der Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Nur dann muss im Steuerhauptformular auf Seite 2 angekreuzt werden, dass die „Anlage SO“ beiliegt.
Für wen gilt die Freigrenze?
Die Freigrenze von 600 Euro zählt je Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.
Edelmetalle sind damit die attraktivsten Vermögenswerte, bei denen Kursgewinne nach nur einem Jahr steuerfrei sind. Die Bullion Value hat hierfür das richtige Angebot.
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